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Rechtssatz RS0120014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120014

Geschäftszahl

8Ob129/04k; 8Ob98/21a

Entscheidungsdatum

22.10.2021

Rechtssatz

Paragraph 78, KO regelt die Maßnahmen zur Sicherung der Masse (und zur Fortführung des Unternehmens) nach Konkurseröffnung. Der Sicherung der Konkursmasse dient jede Maßnahme, die einen Zugriff Dritter oder des Gemeinschuldners zu verhindern geeignet ist. Das Konkursgericht kann dazu auch Gebote und Verbote an individuell bezeichnete Dritte erlassen. Wenn der in Paragraph 78, Absatz eins, genannte Sicherungszweck die entsprechende gerichtliche Verfügung erfordert, ist sie zulässig, wobei das Konkursgericht ihre Notwendigkeit vor der Erlassung von Geboten und Verboten an Dritte mit besonderer Sorgfalt zu prüfen hat. Der Sicherungszweck des Paragraph 78, findet seine Grenze dort, wo die durch das Konkursgericht verfügten Gebote und Verbote nicht mehr dem Schutz der Masse vor faktischen Zugriffen Dritter oder des Gemeinschuldners dient.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 129/04k
    Entscheidungstext OGH 04.05.2005 8 Ob 129/04k
    Veröff: SZ 2005/65
  • 8 Ob 98/21a
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 98/21a
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120014

Im RIS seit

03.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022

Dokumentnummer

JJR_20050504_OGH0002_0080OB00129_04K0000_002