Rechtssatz RS0120014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120014
Entscheidungsdatum
22.10.2021
Rechtssatz
§ 78 KO regelt die Maßnahmen zur Sicherung der Masse (und zur Fortführung des Unternehmens) nach Konkurseröffnung. Der Sicherung der Konkursmasse dient jede Maßnahme, die einen Zugriff Dritter oder des Gemeinschuldners zu verhindern geeignet ist. Das Konkursgericht kann dazu auch Gebote und Verbote an individuell bezeichnete Dritte erlassen. Wenn der in § 78 Abs 1 genannte Sicherungszweck die entsprechende gerichtliche Verfügung erfordert, ist sie zulässig, wobei das Konkursgericht ihre Notwendigkeit vor der Erlassung von Geboten und Verboten an Dritte mit besonderer Sorgfalt zu prüfen hat. Der Sicherungszweck des § 78 findet seine Grenze dort, wo die durch das Konkursgericht verfügten Gebote und Verbote nicht mehr dem Schutz der Masse vor faktischen Zugriffen Dritter oder des Gemeinschuldners dient.Paragraph 78, KO regelt die Maßnahmen zur Sicherung der Masse (und zur Fortführung des Unternehmens) nach Konkurseröffnung. Der Sicherung der Konkursmasse dient jede Maßnahme, die einen Zugriff Dritter oder des Gemeinschuldners zu verhindern geeignet ist. Das Konkursgericht kann dazu auch Gebote und Verbote an individuell bezeichnete Dritte erlassen. Wenn der in Paragraph 78, Absatz eins, genannte Sicherungszweck die entsprechende gerichtliche Verfügung erfordert, ist sie zulässig, wobei das Konkursgericht ihre Notwendigkeit vor der Erlassung von Geboten und Verboten an Dritte mit besonderer Sorgfalt zu prüfen hat. Der Sicherungszweck des Paragraph 78, findet seine Grenze dort, wo die durch das Konkursgericht verfügten Gebote und Verbote nicht mehr dem Schutz der Masse vor faktischen Zugriffen Dritter oder des Gemeinschuldners dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120014
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2022
Dokumentnummer
JJR_20050504_OGH0002_0080OB00129_04K0000_002