Rechtssatz RS0120058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120058
Entscheidungsdatum
25.05.2005
Rechtssatz
Nach § 107 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 ist ein Abänderungsantrag (§§ 72 ff AußStrG 2005 - der funktionell weitestgehend der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage des streitigen Verfahrens nachgebildet ist) im außerstreitigen Verfahren über die Obsorge und den persönlichen Verkehr ausdrücklich ausgeschlossen.Nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG 2005 ist ein Abänderungsantrag (Paragraphen 72, ff AußStrG 2005 - der funktionell weitestgehend der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage des streitigen Verfahrens nachgebildet ist) im außerstreitigen Verfahren über die Obsorge und den persönlichen Verkehr ausdrücklich ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120058
Dokumentnummer
JJR_20050525_OGH0002_0070OB00147_04Z0000_001