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Rechtssatz RS0120076

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120076

Entscheidungsdatum

23.03.2022

Rechtssatz

Von Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, EheG sind Anteile an einem Unternehmen generell erfasst, seien dies Aktien, Anteile an einer GmbH, einer Genossenschaft einer Personenhandelsgesellschaft oder an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die Einlage des stillen Gesellschafters. Die Beteiligung an einer sogenannten Verlustgesellschaft bildet einen Unternehmensanteil. Ist sie so groß, dass damit maßgebender Einfluss ioS verbunden ist, so fallen die Beteiligung und ihr späterer (abgabenrechtlicher) Ertrag - es sei denn, zu privaten Zwecken verwendet - nicht in die Aufteilungsmasse; andernfalls handelt es sich um eine bloße Wertanlage plus Erträgnis, somit um Ersparnisse.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 122/04v
    Entscheidungstext OGH 27.04.2005 3 Ob 122/04v
    Veröff: SZ 2005/62
  • 1 Ob 132/14i
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 132/14i
    Auch
  • 1 Ob 12/22d
    Entscheidungstext OGH 23.03.2022 1 Ob 12/22d
    Vgl; Beisatz: Auch im Sinne des § 91 Abs 3 EheG ist ein „Unternehmen, an dem einen oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht“ ein solches, an dessen Träger ein (oder beide) Ehegatten mittelbar „beteiligt“ ist, wenn diese Beteiligung mit maßgeblichem Einfluss auf die Unternehmensführung verbunden ist. (T1)
  • 1 Ob 14/21x
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 14/21x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120076

Im RIS seit

27.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2022

Dokumentnummer

JJR_20050427_OGH0002_0030OB00122_04V0000_002