Rechtssatz RS0120094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120094
Entscheidungsdatum
21.06.2005
Rechtssatz
Das einseitige dispositive Anhebungsrecht des Vermieters im Falle der Tatbestandsvoraussetzungen des § 12a Abs 1 oder des § 12a Abs 3 MRG stellt keine sogenannte Eingriffsnorm dar. Im hier zu entscheidenden Fall führt das dazu, dass durch die zulässige und wirksame Vereinbarung Schweizerischen Obligationenrechtes der Bestandgeber eine auf die dispositive österreichische Bestimmung des § 12a Abs 3 MRG gestützte Mietzinsanhebung nicht durchsetzen kann.Das einseitige dispositive Anhebungsrecht des Vermieters im Falle der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, oder des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG stellt keine sogenannte Eingriffsnorm dar. Im hier zu entscheidenden Fall führt das dazu, dass durch die zulässige und wirksame Vereinbarung Schweizerischen Obligationenrechtes der Bestandgeber eine auf die dispositive österreichische Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG gestützte Mietzinsanhebung nicht durchsetzen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120094
Dokumentnummer
JJR_20050621_OGH0002_0050OB00125_05A0000_001