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Rechtssatz RS0120095

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0120095

Geschäftszahl

12Bkd3/04

Entscheidungsdatum

20.06.2005

Norm

RL-BA 1977 §9
RAO §1b
EuRAG §12

Rechtssatz

Ein in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltschaftskammer eingetragener Rechtsanwalt hat gemäß Paragraph 9, Absatz eins, RL-BA in Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt" zu führen. Ein bloßer Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft, wie er für die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft (Paragraph eins b, RAO) vorgesehen ist, reicht nicht aus. Auch die Rechtsanwälte einer solchen Gesellschaft haben bei der Berufsausübung die Bezeichnung „Rechtsanwalt" zu führen. Zweck der Bestimmung des Paragraph 12, EuRAG ist, dass die Klientel von Rechtsanwälten sofort feststellen kann, dass ein „niedergelassener europäischer Rechtsanwalt" eben kein österreichischer Rechtsanwalt ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Bkd 3/04
    Entscheidungstext OGH 20.06.2005 12 Bkd 3/04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120095

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20050620_OGH0002_012BKD00003_0400000_001