Rechtssatz RS0120100
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120100
Entscheidungsdatum
21.07.2005
Norm
Wr NationalparkG idF LGBl Nr 53/2001 §12 Abs1
Rechtssatz
Unter „sonstigen Verfügungsberechtigten" in § 12 Abs 1 Wr. Nationalsparkgesetz sind nicht bloß dinglich Berechtigte zu verstehen, sondern auch solche Personen, die umfassend über die Wirtschaftsfühung und Nutzung zu bestimmen haben, und insoweit durch Einschränkungen der Wirtschaftsführung und Ertragskraft betroffen sind.Unter „sonstigen Verfügungsberechtigten" in Paragraph 12, Absatz eins, Wr. Nationalsparkgesetz sind nicht bloß dinglich Berechtigte zu verstehen, sondern auch solche Personen, die umfassend über die Wirtschaftsfühung und Nutzung zu bestimmen haben, und insoweit durch Einschränkungen der Wirtschaftsführung und Ertragskraft betroffen sind.
Hier: Pächter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120100
Dokumentnummer
JJR_20050721_OGH0002_0080OB00040_04X0000_001