Rechtssatz RS0120106
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120106
Entscheidungsdatum
17.08.2016
Rechtssatz
Die Zahlstelle ist als Erfüllungsgehilfin der Anleiheschuldnerin anzusehen.
Allein aus dieser Stellung heraus trifft sie wohl regelmäßig keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Anleihegläubiger. Die Zahlstelle „kann" aber wirksam Leistungen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Anleiheschuldners erbringen.
Leistet der ausgewiesene Erfüllungsgehilfe (Zahlstelle) ohne Vorbehalt ausdrücklich gewidmet auf die Schuld seines „Geschäftsherrn", um diese zu tilgen, und nimmt der Gläubiger diese Leistung an, so wird damit die Schuld getilgt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 19/04h
Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 Ob 19/04h
- 8 Ob 54/16y
Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 54/16y
Auch; nur: Die Zahlstelle ist Erfüllungsgehilfin des Anleiheschuldners. Sie ist ermächtigt, Leistungen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Anleiheschuldners zu erbringen. (T1)
Beisatz: Die Erfüllungswirkung tritt bei der Anleihe regelmäßig erst mit der Gutschrift beim Anleihegläubiger bzw der für diesen tätig werdenden Bank ein. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120106
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016
Dokumentnummer
JJR_20050428_OGH0002_0080OB00019_04H0000_001