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Rechtssatz RS0120106

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120106

Geschäftszahl

8Ob19/04h; 8Ob54/16y

Entscheidungsdatum

17.08.2016

Rechtssatz

Die Zahlstelle ist als Erfüllungsgehilfin der Anleiheschuldnerin anzusehen.

Allein aus dieser Stellung heraus trifft sie wohl regelmäßig keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Anleihegläubiger. Die Zahlstelle „kann" aber wirksam Leistungen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Anleiheschuldners erbringen.

Leistet der ausgewiesene Erfüllungsgehilfe (Zahlstelle) ohne Vorbehalt ausdrücklich gewidmet auf die Schuld seines „Geschäftsherrn", um diese zu tilgen, und nimmt der Gläubiger diese Leistung an, so wird damit die Schuld getilgt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 19/04h
    Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 Ob 19/04h
  • 8 Ob 54/16y
    Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 54/16y
    Auch; nur: Die Zahlstelle ist Erfüllungsgehilfin des Anleiheschuldners. Sie ist ermächtigt, Leistungen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Anleiheschuldners zu erbringen. (T1)
    Beisatz: Die Erfüllungswirkung tritt bei der Anleihe regelmäßig erst mit der Gutschrift beim Anleihegläubiger bzw der für diesen tätig werdenden Bank ein. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120106

Im RIS seit

28.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2016

Dokumentnummer

JJR_20050428_OGH0002_0080OB00019_04H0000_001