Rechtssatz RS0120121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120121
Entscheidungsdatum
25.11.2015
Rechtssatz
Die Ausfolgung des Quellcodes ist nicht unverzichtbarer Bestandteil des Softwareerstellungsvertrags. Ob aus dem Vertrag die Überlassung des Quellcodes geschuldet wird, hängt primär von der getroffenen Vereinbarung ab; bei deren Fehlen ist die Frage einer Herausgabepflicht des Herstellers durch am Zweck des Vertrags orientierte Auslegung zu klären.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 81/04h
Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 Ob 81/04h
Veröff: SZ 2005/109
- 4 Ob 47/08b
Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 47/08b
Vgl aber; Beisatz: 9 Ob 81/04h lässt sich mit der hier zu entscheidenden Fallgestaltung nicht vergleichen: Wird ein EDV-Dienstleister mit dem Erstellen eines Internetauftritts unter einer bestimmten Domain beauftragt, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für ihn registriert ist, so wird ergänzende Vertragsauslegung im Regelfall ergeben, dass neben dem Erstellen der Inhalte auch die Übertragung der Domain geschuldet wird. (T1)
- 8 Ob 121/15z
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 121/15z
Vgl; Beisatz: Hier: Herausgabe des Administratorenpassworts für eine KNX‑Anlage. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120121
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20050803_OGH0002_0090OB00081_04H0000_002