Rechtssatz RS0120135
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120135
Entscheidungsdatum
05.07.2019
Rechtssatz
Die subjektive Besorgnis einer wissenschaftlich nicht erwiesenen Gefährdung stellt keine objektive Beeinträchtigung des Gebrauchs dar, die eine Mietzinsminderung rechtfertigt. Eine objektive Minderung der Lebens- und Wohnqualität im unmittelbaren Umfeld der Mobilfunksendeanlage wurde nicht festgestellt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 146/05k
Entscheidungstext OGH 02.08.2005 1 Ob 146/05k
- 7 Ob 101/07i
Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 101/07i
Auch; Beisatz: Hier: Da nicht feststeht, dass der Betrieb der Basisstation eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht, kann von einer (objektiven) wesentlichen Beeinträchtigung im Sinn des §364 Abs 2 ABGB nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nicht gesprochen werden. (T1)
- 4 Ob 83/19p
Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 83/19p
nur: Die subjektive Besorgnis einer wissenschaftlich nicht erwiesenen Gefährdung stellt keine objektive Beeinträchtigung des Gebrauchs dar, die eine Mietzinsminderung rechtfertigt. (T2) Beisatz: Eine nach der ETV 2002 zu vermutende Gesundheitsgefährdung kann eine Beeinträchtigung des Nutzerverhaltens und damit eine Beeinträchtigung des Mietrechts zur Folge haben, wenn der Mieter seine Nutzung im Hinblick auf diese Unsicherheit sein Verhalten so ändert, dass er die Wohnung nicht so gebraucht, wie er es bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Anlage täte. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120135
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
JJR_20050802_OGH0002_0010OB00146_05K0000_001