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Rechtssatz RS0120135×

Rechtssatz RS0120135

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120135

Entscheidungsdatum

05.07.2019

Rechtssatz

Die subjektive Besorgnis einer wissenschaftlich nicht erwiesenen Gefährdung stellt keine objektive Beeinträchtigung des Gebrauchs dar, die eine Mietzinsminderung rechtfertigt. Eine objektive Minderung der Lebens- und Wohnqualität im unmittelbaren Umfeld der Mobilfunksendeanlage wurde nicht festgestellt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 146/05k
    Entscheidungstext OGH 02.08.2005 1 Ob 146/05k
  • 7 Ob 101/07i
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 101/07i
    Auch; Beisatz: Hier: Da nicht feststeht, dass der Betrieb der Basisstation eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht, kann von einer (objektiven) wesentlichen Beeinträchtigung im Sinn des §364 Abs 2 ABGB nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nicht gesprochen werden. (T1)
  • 4 Ob 83/19p
    Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 83/19p
    nur: Die subjektive Besorgnis einer wissenschaftlich nicht erwiesenen Gefährdung stellt keine objektive Beeinträchtigung des Gebrauchs dar, die eine Mietzinsminderung rechtfertigt. (T2) Beisatz: Eine nach der ETV 2002 zu vermutende Gesundheitsgefährdung kann eine Beeinträchtigung des Nutzerverhaltens und damit eine Beeinträchtigung des Mietrechts zur Folge haben, wenn der Mieter seine Nutzung im Hinblick auf diese Unsicherheit sein Verhalten so ändert, dass er die Wohnung nicht so gebraucht, wie er es bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Anlage täte. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120135

Im RIS seit

01.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Dokumentnummer

JJR_20050802_OGH0002_0010OB00146_05K0000_001