Rechtssatz RS0120151
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120151
Entscheidungsdatum
27.07.2005
Rechtssatz
Die Vollstreckung eines Auftrags an den Vermieter zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten nach § 6 MRG erfolgt ausschließlich durch Bestellung eines Zwangsverwalters. Die Verwaltung (Zwangsverwaltung) nach § 6 Abs 2 leg. cit. unterscheidet sich von der nach §§ 97 bis 132 EO nicht nur durch ein anderes Verfahren, sondern auch ein anderes Ziel, nämlich die Durchführung der Arbeiten. Dass der bestellte Zwangsverwalter auch die übrige Verwaltung des Hauses, insbesondere auch das Mietzinsinkasso, übernimmt, soll vor allem Störungshandlungen hintanhalten.Die Vollstreckung eines Auftrags an den Vermieter zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten nach Paragraph 6, MRG erfolgt ausschließlich durch Bestellung eines Zwangsverwalters. Die Verwaltung (Zwangsverwaltung) nach Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. unterscheidet sich von der nach Paragraphen 97 bis 132 EO nicht nur durch ein anderes Verfahren, sondern auch ein anderes Ziel, nämlich die Durchführung der Arbeiten. Dass der bestellte Zwangsverwalter auch die übrige Verwaltung des Hauses, insbesondere auch das Mietzinsinkasso, übernimmt, soll vor allem Störungshandlungen hintanhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120151
Dokumentnummer
JJR_20050727_OGH0002_0030OB00249_04W0000_001