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Rechtssatz RS0120166

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0120166

Entscheidungsdatum

16.01.2024

Rechtssatz

Die zweite Deliktsvariante des Paragraph 205, Absatz eins, StGB schützt vor missbräuchlichen Angriffen gegen die sexuelle Integrität von Personen, die zwar nicht widerstandsunfähig, aber - vergleichbar Unmündigen (Paragraphen 206, 207, StGB), deren mangelnde Reife zu einer freien Willensbildung in Bezug auf sexuelle Handlungen vom Gesetz generell präsumiert wird - zustandsbedingt mangels entsprechender Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit zu einer freien Selbstbestimmung nicht im Stande sind. Dabei kommt es (wie auch in den Fällen der nach gefestigter Rechtsprechung mit den Paragraphen 201, bzw 202 StGB in echter Idealkonkurrenz zusammentreffenden Paragraphen 206, f StGB) auf eine allfällige (solcherart unwirksame) Einwilligung des Tatopfers oder auf die Herbeiführung der geschlechtlichen Handlung mit den Mitteln der Gewalt oder der gefährlichen Drohung nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120166

Im RIS seit

08.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2024

Dokumentnummer

JJR_20050809_OGH0002_0140OS00018_05M0000_001