Rechtssatz RS0120167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120167
Entscheidungsdatum
11.01.2021
Rechtssatz
§ 201 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Integrität vor durch besondere Nötigungsmittel bewirkten Angriffen auf die Willensbildungs- und -betätigungsfreiheit, nicht aber unter dem von § 205 Abs 1 zweite Deliktsvariante StGB spezifisch erfassten Schutzaspekt psychisch bedingt fehlender Fähigkeit zu sexueller Selbstbestimmung.Paragraph 201, StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Integrität vor durch besondere Nötigungsmittel bewirkten Angriffen auf die Willensbildungs- und -betätigungsfreiheit, nicht aber unter dem von Paragraph 205, Absatz eins, zweite Deliktsvariante StGB spezifisch erfassten Schutzaspekt psychisch bedingt fehlender Fähigkeit zu sexueller Selbstbestimmung.
Nützt daher der Täter zur intendierten Effektuierung des sexuellen Angriffs zusätzlich zur Gewaltanwendung den in § 205 Abs 1 zweite Deliktsvariante StGB beschriebenen Zustand des Tatopfers aus, so ist echte Idealkonkurrenz der Tatbestände des § 201 Abs 2 StGB aF und des §205 Abs 1 zweite Deliktsvariante StGB anzunehmen, weil nur dadurch der gesamte Unrechtsgehalt der gegen die sexuelle Integrität durch kumulierende Verletzung verschiedenartiger Schutzaspekte der sexuellen Selbstbestimmung gerichteten Tat erfasst werden kann.Nützt daher der Täter zur intendierten Effektuierung des sexuellen Angriffs zusätzlich zur Gewaltanwendung den in Paragraph 205, Absatz eins, zweite Deliktsvariante StGB beschriebenen Zustand des Tatopfers aus, so ist echte Idealkonkurrenz der Tatbestände des Paragraph 201, Absatz 2, StGB aF und des §205 Absatz eins, zweite Deliktsvariante StGB anzunehmen, weil nur dadurch der gesamte Unrechtsgehalt der gegen die sexuelle Integrität durch kumulierende Verletzung verschiedenartiger Schutzaspekte der sexuellen Selbstbestimmung gerichteten Tat erfasst werden kann.
Entscheidungstexte
- 14 Os 18/05m
Entscheidungstext OGH 09.08.2005 14 Os 18/05m
- 15 Os 134/05b
Entscheidungstext OGH 19.01.2006 15 Os 134/05b
Vgl auch
- 13 Os 77/14v
Entscheidungstext OGH 09.10.2014 13 Os 77/14v
Vgl auch; Beisatz: Hat die Alkoholisierung des Tatopfers zu fehlender sexueller Selbstbestimmungsfähigkeit im Sinne des § 205 Abs 1 zweite Deliktsvariante StGB geführt, so tritt bei Ausnützung dieses Zustands die genannte Strafvorschrift bei zusätzlicher Gewaltanwendung in echte Konkurrenz zu § 201 Abs 1 StGB. (T1)
- 12 Os 137/20v
Entscheidungstext OGH 11.01.2021 12 Os 137/20v
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120167
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021
Dokumentnummer
JJR_20050809_OGH0002_0140OS00018_05M0000_002