Rechtssatz RS0120180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120180
Entscheidungsdatum
11.08.2005
Rechtssatz
Ein Fußballverein hat gegenüber einem Fernsehveranstalter eine mit einem Monopolisten vergleichbare Stellung, wenn dem Fernsehveranstalter die Kurzberichterstattung gemäß § 5 FERG durch Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) in der Form gestattet ist, dass ihm das Signal ab „Heck Ü-Wagen" zur Verfügung zu stellen ist. Der Fußballverein darf dem Fernsehveranstalter den Zutritt zum Stadion nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen unter Berufung auf sein Hausrecht verweigern.Ein Fußballverein hat gegenüber einem Fernsehveranstalter eine mit einem Monopolisten vergleichbare Stellung, wenn dem Fernsehveranstalter die Kurzberichterstattung gemäß Paragraph 5, FERG durch Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) in der Form gestattet ist, dass ihm das Signal ab „Heck Ü-Wagen" zur Verfügung zu stellen ist. Der Fußballverein darf dem Fernsehveranstalter den Zutritt zum Stadion nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen unter Berufung auf sein Hausrecht verweigern.
Schlagworte
Kontrahierungszwang
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120180
Dokumentnummer
JJR_20050811_OGH0002_0040OB00155_05F0000_001