Rechtssatz RS0120193
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120193
Entscheidungsdatum
31.08.2005
Rechtssatz
Infolge analoger Anwendung des § 477 Abs 2 StPO (bzw. § 295 Abs 2 StPO) ist auch im Fall der nur zugunsten des Angeklagten erfolgten Wiederaufnahme des Strafverfahrens die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe an Stelle der ursprünglichen bedingten Freiheitsstrafe zwar grundsätzlich zulässig, jedoch von Antrag oder Zustimmung des Angeklagten abhängig.Infolge analoger Anwendung des Paragraph 477, Absatz 2, StPO (bzw. Paragraph 295, Absatz 2, StPO) ist auch im Fall der nur zugunsten des Angeklagten erfolgten Wiederaufnahme des Strafverfahrens die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe an Stelle der ursprünglichen bedingten Freiheitsstrafe zwar grundsätzlich zulässig, jedoch von Antrag oder Zustimmung des Angeklagten abhängig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120193
Dokumentnummer
JJR_20050831_OGH0002_0130OS00074_05I0000_001