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Rechtssatz RS0120194

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0120194

Geschäftszahl

13Os74/05i; 15Os18/21t (15Os19/21i, 15Os20/21m)

Entscheidungsdatum

21.04.2021

Rechtssatz

1.) Eine Freiheitsstrafe stellt schon mit Blick auf Paragraph 37, StGB die strengere Sanktion als eine Geldstrafe dar, ist doch eine (an die Stelle einer nur durch die Höchstgrenze von sechs Monaten determinierten Freiheitsstrafe tretende) Geldstrafe nach Paragraph 37, StGB - anders als eine solche, die nach Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB einen genau festgelegten Teil der Freiheitsstrafe vertritt - nach der Rsp originär und unmittelbar auf den Strafzweck hin zu bemessen.

2.) Die Reduktion einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe kann deren nunmehr unbedingte Verhängung nicht kompensieren; auch kommt eine bedingte Freiheitsstrafe an Stelle einer unbedingten Geldstrafe nicht in Frage.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 74/05i
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 13 Os 74/05i
  • 15 Os 18/21t
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 15 Os 18/21t
    Vgl; Beisatz: Nachteilige Auswirkung für die Verurteilte bei Verhängung einer – wenngleich im Ausmaß reduzierten – unbedingten Freiheitsstrafe durch das Berufungsgericht anstelle der vom Erstgericht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe. (T1)

Schlagworte

Verschlechterungsverbot, Verbot der reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120194

Im RIS seit

30.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Dokumentnummer

JJR_20050831_OGH0002_0130OS00074_05I0000_002