Rechtssatz RS0120197
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120197
Entscheidungsdatum
28.09.2005
Norm
AVB-CMR Pkt7.4
AVB-CMR Pkt7.5
AVB-CMR Pkt7.6
Rechtssatz
Ein in der Fahrerkabine des Zugfahrzeuges schlafender Fahrzeuglenker, der keinerlei Vorkehrungen getroffen hat, um ein Öffnen der Türen des Sattelaufliegers seines LKW-Zuges zu verhindern, ist kein (Be-)wacher der transportierten Ladung. Ein Fahrer verstößt gegen die in Pkt 7.4 und 7.5 AVG für den gewerblichen Güterkraftverkehr nach CMR genannten Obliegenheiten, wenn er einen LKW-Zug mit unversperrtem Tiefkühl-Koffersattelauflieger, in dem sich eine Ladung Unterhaltungselektronikgeräte befindet, über Nacht unbewacht am Straßenrand abstellt und in der Fahrerkabine schläft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120197
Dokumentnummer
JJR_20050928_OGH0002_0070OB00106_05X0000_001