Rechtssatz RS0120203
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120203
Entscheidungsdatum
11.07.2005
Rechtssatz
Eine Klausel, mit der sich der österreichische Reiseveranstalter die Erhöhung der mit der Buchung bestätigten Reisepreise aus Gründen vorbehält, die bestimmte (taxativ aufgezählte, nicht von seinem Willen abhängige) Änderungen betreffen, sofern (nur) „der Reisetermin mehr als zwei Monate nach Vertragsabschluss liegt", verstößt gegen das Transparenzgebot.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120203
Dokumentnummer
JJR_20050711_OGH0002_0070OB00117_05I0000_001