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Rechtssatz RS0120206

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120206

Geschäftszahl

3Ob49/05k

Entscheidungsdatum

24.08.2005

Rechtssatz

Eine volle analoge Anwendung der Bestimmungen über den Verlassenschaftskurator auf den Fall der Unbekanntheit eines vermutlich vorhandenen Pflichtteilsberechtigten kommt nicht in Betracht, weshalb auch kein Kurator für den Nachlass zu bestellen ist. Dies gilt jedoch nicht für die Vorschriften des §128 AußStrG 1854 über das Ediktalverfahren. Durch die analoge Anwendung dieser Bestimmungen ist - auf gleiche Weise wie beim unbekannten Erben - das rechtliche Gehör des unbekannten Noterben gesichert. Ein Rückgriff auf allgemeinere Vorschriften, konkret durch Bestellung eines Kurators für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft gemäß §276

2. Fall ABGB, hat nicht zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 49/05k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2005 3 Ob 49/05k
    Veröff: SZ 2005/114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120206

Dokumentnummer

JJR_20050824_OGH0002_0030OB00049_05K0000_001