Rechtssatz RS0120210
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120210
Entscheidungsdatum
24.08.2005
Rechtssatz
Wenn der Beschluss der 2. Instanz auf Zulassung des Beitritts eines Dritten als weitere klagende Partei abgeändert wird, entbehrt der zugleich gefasste zweitinstanzliche Beschluss auf Aufhebung des Urteils wegen (Teilnichtigkeit) Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens seiner Grundlage und ist daher zu beseitigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120210
Dokumentnummer
JJR_20050824_OGH0002_0030OB00129_05Z0000_004