Rechtssatz RS0120221
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120221
Geschäftszahl
12Os82/05h (12Os83/05f)
Entscheidungsdatum
06.10.2005
Rechtssatz
§ 126 Abs1 Z 4 StGB schützt als Qualifikation des Grunddelikts der Sachbeschädigung neben dem Eigentum das Allgemeininteresse an der Erhaltung wissenschaftlicher Werte, mit der weiteren tatbestandsmäßigen Einschränkung einer öffentlich zugänglichen Sammlung. Der wissenschaftliche Wert ist aber nicht das selbe wie der „Marktwert wissenschaftlicher Produkte", sondern kann nur in der Einzigartigkeit des Tatobjektes liegen. Wesentlicher Parameter ist die wirtschaftliche Austauschbarkeit der beschädigten Sache, die dann vorliegt, wenn der Austausch keine nennenswerte Änderung im Vermögen des Geschädigten herbeiführt. Dies ist der Fall, wenn Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit der Sachen gegeben ist.Paragraph 126, Abs1 Ziffer 4, StGB schützt als Qualifikation des Grunddelikts der Sachbeschädigung neben dem Eigentum das Allgemeininteresse an der Erhaltung wissenschaftlicher Werte, mit der weiteren tatbestandsmäßigen Einschränkung einer öffentlich zugänglichen Sammlung. Der wissenschaftliche Wert ist aber nicht das selbe wie der „Marktwert wissenschaftlicher Produkte", sondern kann nur in der Einzigartigkeit des Tatobjektes liegen. Wesentlicher Parameter ist die wirtschaftliche Austauschbarkeit der beschädigten Sache, die dann vorliegt, wenn der Austausch keine nennenswerte Änderung im Vermögen des Geschädigten herbeiführt. Dies ist der Fall, wenn Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit der Sachen gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120221
Dokumentnummer
JJR_20051006_OGH0002_0120OS00082_05H0000_001