Rechtssatz RS0120230
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120230
Entscheidungsdatum
13.02.2018
Rechtssatz
Ein Verzug des Unterhaltsschuldners im Sinn des § 72 EheG liegt vor, wenn er seine durch eine vertragliche Regelung betrags- und fälligkeitsmäßig genau bestimmte Unterhaltspflicht nicht vollständig erfüllt hat. Einer Einmahnung des der Unterhaltsberechtigten vereinbarungsgemäß zustehenden Unterhalts bedarf es in diesem Fall nicht.Ein Verzug des Unterhaltsschuldners im Sinn des Paragraph 72, EheG liegt vor, wenn er seine durch eine vertragliche Regelung betrags- und fälligkeitsmäßig genau bestimmte Unterhaltspflicht nicht vollständig erfüllt hat. Einer Einmahnung des der Unterhaltsberechtigten vereinbarungsgemäß zustehenden Unterhalts bedarf es in diesem Fall nicht.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 90/05s
Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 Ob 90/05s
Beisatz: Durch die teilweise Aufhebung des §72 EheG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.2.2004, G 76/01, ist insoweit keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Die hier vertretene Auslegung des Kriteriums des Verzuges steht auch mit dem vom Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis diesem Kriterium zugrunde gelegten Verständnis im Einklang. (T1)
- 10 Ob 47/07w
Entscheidungstext OGH 11.05.2007 10 Ob 47/07w
Auch; Veröff: SZ 2007/72
- 7 Ob 115/15k
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 115/15k
- 5 Ob 152/15m
Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 152/15m
- 5 Ob 113/17d
Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 113/17d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120230
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2018
Dokumentnummer
JJR_20051018_OGH0002_0100OB00090_05S0000_001