Rechtssatz RS0120270
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120270
Entscheidungsdatum
08.09.2005
Rechtssatz
Der Schuldner ist zur Vollzahlung nur gegen Aushändigung des Wechsels verpflichtet. Die Klausel „gegen Aushändigung des quittierten Wechsels" braucht nicht von Amts wegen in ein Zahlungsurteil aufgenommen zu werden. Enthält das Zahlungsurteil die Klausel nicht ausdrücklich, so ist es doch in diesem Sinn auszulegen. Ist der Wechsel in der Zwischenzeit verloren gegangen und für kraftlos erklärt worden, tritt an seine Stelle der Beschluss über die Kraftloserklärung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120270
Dokumentnummer
JJR_20050908_OGH0002_0080OB00077_04P0000_003