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Rechtssatz RS0120270×

Rechtssatz RS0120270

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120270

Geschäftszahl

8Ob77/04p

Entscheidungsdatum

08.09.2005

Rechtssatz

Der Schuldner ist zur Vollzahlung nur gegen Aushändigung des Wechsels verpflichtet. Die Klausel „gegen Aushändigung des quittierten Wechsels" braucht nicht von Amts wegen in ein Zahlungsurteil aufgenommen zu werden. Enthält das Zahlungsurteil die Klausel nicht ausdrücklich, so ist es doch in diesem Sinn auszulegen. Ist der Wechsel in der Zwischenzeit verloren gegangen und für kraftlos erklärt worden, tritt an seine Stelle der Beschluss über die Kraftloserklärung.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 77/04p
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 Ob 77/04p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120270

Dokumentnummer

JJR_20050908_OGH0002_0080OB00077_04P0000_003