Rechtssatz RS0120274
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120274
Entscheidungsdatum
08.09.2005
Norm
Krnt Krankenanstalten-BetriebsG §39 Abs1
Krnt Krankenanstalten-BetriebsG §39 Abs3
Rechtssatz
Gemäß § 39 Abs 1 und 3 K-LKABG werden die Dienstverhältnisse der Krankenanstaltenbediensteten zum Land begründet, dem somit die Rechtsstellung des Dienstgebers zukommt.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins und 3 K-LKABG werden die Dienstverhältnisse der Krankenanstaltenbediensteten zum Land begründet, dem somit die Rechtsstellung des Dienstgebers zukommt.
Bei einer Klage auf Feststellung, dass das zwischen dem Kläger und dem Land Kärnten bestehende Dienstverhältnis weiterhin aufrecht ist, ist das Landeskrankenhaus, das Vertreter des Dienstgebers ist, daher nicht passiv legitimiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120274
Dokumentnummer
JJR_20050908_OGH0002_008OBA00055_05D0000_001