Rechtssatz RS0120280
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120280
Geschäftszahl
15Os99/05f; 12Os45/06v (12Os46/06s)
Entscheidungsdatum
01.06.2006
Rechtssatz
Das Aufladen eines Wertkartentelefons oder einer Quickgeldbörse unter Verwendung einer Bankomatkarte ist nicht nach § 127 StGB, sondern nach § 148a StGB zu beurteilen.Das Aufladen eines Wertkartentelefons oder einer Quickgeldbörse unter Verwendung einer Bankomatkarte ist nicht nach Paragraph 127, StGB, sondern nach Paragraph 148 a, StGB zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 99/05f
Entscheidungstext OGH 13.10.2005 15 Os 99/05f
- 12 Os 45/06v
Entscheidungstext OGH 01.06.2006 12 Os 45/06v
Vgl auch; Beisatz: Die Durchführung von Geldüberweisungen bei einem Überweisungsautomaten durch den Angeklagten unter Verwendung einer entfremdeten Bankomatkarte - getragen von einem Schädigungsvorsatz und Bereicherungsvorsatz - vom Konto der Berechtigten auf sein eigenes Konto erfüllt nicht den Tatbestand nach § 127 StGB, sondern jenen nach § 148a Abs 1 StGB. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120280
Dokumentnummer
JJR_20051013_OGH0002_0150OS00099_05F0000_001