Rechtssatz RS0120284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120284
Entscheidungsdatum
27.02.2007
Rechtssatz
Der unbedingt erbserklärte Erbe kann sich zur Rechtslage des AußStrG 1854 seiner unbeschränkten Haftung durch einen, wenn auch im Namen des Nachlasses gestellten, Antrag auf Überlassung an Zahlungsstatt nach § 73 AußStrG 1854 nicht entziehen.Der unbedingt erbserklärte Erbe kann sich zur Rechtslage des AußStrG 1854 seiner unbeschränkten Haftung durch einen, wenn auch im Namen des Nachlasses gestellten, Antrag auf Überlassung an Zahlungsstatt nach Paragraph 73, AußStrG 1854 nicht entziehen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 83/05k
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 83/05k
Veröff: SZ 2005/152
- 1 Ob 279/06w
Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 279/06w
Auch; Beisatz: Eine Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs statt ist nach Abgabe einer unbedingten Erbserklärung nicht zulässig. An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120284
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20051020_OGH0002_0030OB00083_05K0000_001