Rechtssatz RS0120285
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120285
Entscheidungsdatum
28.07.2022
Rechtssatz
Die unbedingte Erbserklärung bewirkt die persönliche unbeschränkte Haftung des Erben mit seinem gesamten Vermögen für alle Nachlassverbindlichkeiten. Dazu zählen auch die sogenannten Erbgangsschulden (hier: Kosten eines vom Vertreter des Nachlasses, hier der unbedingt erbserklärten Alleinerbin selbst, für den Nachlass geführten (verlorenen) Prozesses).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 83/05k
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 83/05k
Veröff: SZ 2005/152
- 10 Ob 33/21g
Entscheidungstext OGH 28.07.2022 10 Ob 33/21g
Vgl; Beisatz: Hier: Bindung des Gesamtrechtsnachfolgers kraft unbedingter Erbantrittserklärung auch an eine vertragliche, nicht verbücherte Servitut (ein Bauverbot), auch wenn die Liegenschaft, auf die sich die Servitut bezieht, nicht mehr Bestandteil des Nachlasses war. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120285
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2022
Dokumentnummer
JJR_20051020_OGH0002_0030OB00083_05K0000_002