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Rechtssatz RS0120293×

Rechtssatz RS0120293

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120293

Geschäftszahl

3Ob225/05t; 8Ob27/11w

Entscheidungsdatum

22.03.2011

Rechtssatz

Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit durch das Konkursgericht gemäß Paragraph 124 a, Absatz 2, erster Satz KO hat der Masseverwalter Forderungen aus einem Dauerschuldverhältnis oder aus einem nach dessen Auflösung faktisch andauernden Nutzungsverhältnis insoweit unverzüglich als Masseforderungen gemäß Paragraph 124 a, Absatz eins, letzter Satz KO zu befriedigen, als er am Leistungsaustausch auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses oder - trotz dessen Auflösung - an der faktischen Nutzung fremden Vermögens auch nach dem Zeitpunkt jener Bekanntmachung als - nach seiner Beurteilung gebotene - Maßnahme im Interesse der Verwaltung und (schließlichen) Verwertung des Massevermögens festhielt. In diesem Umfang kommt somit die Exekutionssperre gemäß Paragraph 124 a, Absatz 2, zweiter Satz KO nicht zum Tragen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 225/05t
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 225/05t
    Veröff: SZ 2005/155
  • 8 Ob 27/11w
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 27/11w
    Vgl auch; Beisatz: Forderungen aus bereits vor Bekanntgabe der Masseunzulänglichkeit beendeten Zielschuldverhältnissen fallen jedoch nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 124a Abs 1 KO (§ 124 IO). (T1); Bem: Siehe RS0126750. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120293

Im RIS seit

19.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2011

Dokumentnummer

JJR_20051020_OGH0002_0030OB00225_05T0000_001