Rechtssatz RS0120293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120293
Entscheidungsdatum
22.03.2011
Rechtssatz
Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit durch das Konkursgericht gemäß § 124a Abs 2 erster Satz KO hat der Masseverwalter Forderungen aus einem Dauerschuldverhältnis oder aus einem nach dessen Auflösung faktisch andauernden Nutzungsverhältnis insoweit unverzüglich als Masseforderungen gemäß § 124a Abs 1 letzter Satz KO zu befriedigen, als er am Leistungsaustausch auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses oder - trotz dessen Auflösung - an der faktischen Nutzung fremden Vermögens auch nach dem Zeitpunkt jener Bekanntmachung als - nach seiner Beurteilung gebotene - Maßnahme im Interesse der Verwaltung und (schließlichen) Verwertung des Massevermögens festhielt. In diesem Umfang kommt somit die Exekutionssperre gemäß § 124a Abs 2 zweiter Satz KO nicht zum Tragen.Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit durch das Konkursgericht gemäß Paragraph 124 a, Absatz 2, erster Satz KO hat der Masseverwalter Forderungen aus einem Dauerschuldverhältnis oder aus einem nach dessen Auflösung faktisch andauernden Nutzungsverhältnis insoweit unverzüglich als Masseforderungen gemäß Paragraph 124 a, Absatz eins, letzter Satz KO zu befriedigen, als er am Leistungsaustausch auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses oder - trotz dessen Auflösung - an der faktischen Nutzung fremden Vermögens auch nach dem Zeitpunkt jener Bekanntmachung als - nach seiner Beurteilung gebotene - Maßnahme im Interesse der Verwaltung und (schließlichen) Verwertung des Massevermögens festhielt. In diesem Umfang kommt somit die Exekutionssperre gemäß Paragraph 124 a, Absatz 2, zweiter Satz KO nicht zum Tragen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 225/05t
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 225/05t
Veröff: SZ 2005/155
- 8 Ob 27/11w
Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 27/11w
Vgl auch; Beisatz: Forderungen aus bereits vor Bekanntgabe der Masseunzulänglichkeit beendeten Zielschuldverhältnissen fallen jedoch nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 124a Abs 1 KO (§ 124 IO). (T1); Bem: Siehe RS0126750. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120293
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2011
Dokumentnummer
JJR_20051020_OGH0002_0030OB00225_05T0000_001