Rechtssatz RS0120306
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120306
Entscheidungsdatum
18.10.2005
Rechtssatz
Auf welche Weise die Gesellschafter ihre Einlagen aufbrachten und refinanzierten, ist für deren Beteiligung am Hauptstamm nicht von Bedeutung. Es ist daher belanglos, ob die Einlagen etwa mit Hilfe von Erbteilen, Ersparnisssen, Geschenken, Darlehen oder Krediten finanziert wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120306
Dokumentnummer
JJR_20051018_OGH0002_0010OB00155_05H0000_001