Rechtssatz RS0120337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120337
Entscheidungsdatum
28.11.2005
Rechtssatz
Nur der Materialwert (= Wiederbeschaffungskosten einer gleichartigen Karte) einer Euroscheckkarte beziehungsweise Bankomatkarte (die bei Eingabe der Karte und einer PIN-Nummer die Entnahme von Bargeld aus Geldausgabeautomaten ermöglichen) ist in der Haushaltsversicherung versichert, nicht jedoch nach einem Diebstahl (bei einem Einbruchsdiebstahl wurde der separat verwahrte PIN-Code ausspioniert) erfolgte Bargeldbehebungen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 262/05p
Entscheidungstext OGH 28.11.2005 7 Ob 262/05p
Beisatz: Das gilt auch für sogenannte „Sparkarten", die nur mit Code verwendet werden können. (T1); Veröff: SZ 2005/172
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120337
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_20051128_OGH0002_0070OB00262_05P0000_001