Rechtssatz RS0120338
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120338
Entscheidungsdatum
28.11.2005
Rechtssatz
Eine sogenannte „Sparkarte", die nur mit Code verwendet werden kann, ist Einlagebüchern mit Losungsworten oder ähnlichen Sperrmechanismen gleichzusetzen. Da sie in den ABH nicht erwähnt werden, kann für sie daher kein sekundärer Risikoeinschluss angenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120338
Dokumentnummer
JJR_20051128_OGH0002_0070OB00262_05P0000_002