Rechtssatz RS0120339
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120339
Entscheidungsdatum
28.11.2005
Rechtssatz
Das Risiko einer nach § 59 KfG für Probefahrten zwingend abzuschließenden Haftpflichtversicherung des Werkstätteninhabers realisiert sich erst dann, wenn im Rahmen des Reparaturauftrages durch ihn selbst, oder durch von ihm bestimmte Personen vorgenommene Fahrten unternommen werden, auf die der Halter keinen Einfluss nehmen kann. Bei Fahrten, die mit dem Willen des Halters durchgeführt werden, ist der Werkstätteninhaber als berechtigter Lenker zwingend mitversichert.Das Risiko einer nach Paragraph 59, KfG für Probefahrten zwingend abzuschließenden Haftpflichtversicherung des Werkstätteninhabers realisiert sich erst dann, wenn im Rahmen des Reparaturauftrages durch ihn selbst, oder durch von ihm bestimmte Personen vorgenommene Fahrten unternommen werden, auf die der Halter keinen Einfluss nehmen kann. Bei Fahrten, die mit dem Willen des Halters durchgeführt werden, ist der Werkstätteninhaber als berechtigter Lenker zwingend mitversichert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120339
Dokumentnummer
JJR_20051128_OGH0002_0070OB00006_05S0000_001