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Rechtssatz RS0120339

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120339

Geschäftszahl

7Ob6/05s

Entscheidungsdatum

28.11.2005

Rechtssatz

Das Risiko einer nach Paragraph 59, KfG für Probefahrten zwingend abzuschließenden Haftpflichtversicherung des Werkstätteninhabers realisiert sich erst dann, wenn im Rahmen des Reparaturauftrages durch ihn selbst, oder durch von ihm bestimmte Personen vorgenommene Fahrten unternommen werden, auf die der Halter keinen Einfluss nehmen kann. Bei Fahrten, die mit dem Willen des Halters durchgeführt werden, ist der Werkstätteninhaber als berechtigter Lenker zwingend mitversichert.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 6/05s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2005 7 Ob 6/05s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120339

Dokumentnummer

JJR_20051128_OGH0002_0070OB00006_05S0000_001