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Rechtssatz RS0120356×

Rechtssatz RS0120356

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120356

Entscheidungsdatum

28.08.2014

Norm

PSG §22 Abs1

Rechtssatz

1. Der Begriff der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft durch eine Privatstiftung im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, PSG als Voraussetzung für die Aufsichtsratspflicht ist nach dem gesetzlichen Schutzzweck der Arbeitnehmermitbestimmung dahin auszulegen, dass schon eine wenig intensive Einflussnahme in einem wichtigen Leitungsbereich (etwa im Finanzbereich) ausreicht, um eine einheitliche Leitung bejahen zu können.

2. Die einheitliche Leitung von Enkelgesellschaften durch eine Privatstiftung als Konzernmutter kann auch mittelbar über die Tochtergesellschaft der Privatstiftung erfolgen.

3. Eine Privatstiftung kann Konzernspitze sein, wenn nicht eine unzulässige, alle wesentlichen Leitungsbereiche umfassende straffe Konzernleitung vorliegt, die dem Verbot des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 PSG widerspricht.

4. Die Aufsichtsratspflicht des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall PSG setzt voraus, dass die Privatstiftung eine Leitungsfunktion tatsächlich ausübt, die bloße Möglichkeit dazu reicht nicht aus.

5. Bestimmungen in der Stiftungserklärung einer Privatstiftung und in der Satzung ihrer Tochtergesellschaft (einer Holdinggesellschaft) können eine Konzernleitung der Privatstiftung indizieren. Die Indizwirkung kann von der Privatstiftung entkräftet werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 217/05p
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 217/05p
    Veröff: SZ 2005/176
  • 6 Ob 135/12i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 135/12i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Wenn sich die Stiftung bei nur formell fremden (der Tochtergesellschaft), materiell aber eigenen Geschäften die Zustimmung vorbehält, kann von einer der Privatstiftung verbotenen „straffen Konzernleitung“ im Sinne der Entscheidung 6 Ob 217/05p keine Rede sein. (T1); Veröff: SZ 2013/24
  • 6 Ob 105/14f
    Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 105/14f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120356

Im RIS seit

31.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2015

Dokumentnummer

JJR_20051201_OGH0002_0060OB00217_05P0000_001