Rechtssatz RS0120387
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120387
Entscheidungsdatum
24.10.2005
Rechtssatz
Um grundsätzliche Unduldsamkeit und Unsachlichkeit gegenüber politisch anders eingestellten Personen einem erkennenden Richter in mündlicher öffentlicher Verhandlung vorzuwerfen, bedarf es ganz konkreter und zu benennender Anhaltspunkte, nicht aber der bloßen Behauptung einer allenfalls gegebenen politischen Einstellung, die dieser Richter ersichtlich bisher nie in seine beruflichen Tätigkeit hat einfließen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120387
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2012
Dokumentnummer
JJR_20051024_OGH0002_016BKD00005_0500000_002