Rechtssatz RS0120396
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120396
Entscheidungsdatum
17.10.2005
Norm
DSt 1990 §1 Abs1 K
RAO §9
RL-BA 1977 §34
Rechtssatz
Wenn unwahre Behauptungen des Rechtsanwaltsanwärters ungeprüft in einem vom Rechtsanwalt unterfertigten Schriftstück nach außen gelangen, hat dieser die ihm gemäß § 34 RL-BA obliegende gewissenhafte Beaufsichtigung der Tätigkeit seines Rechtsanwaltsanwärters verletzt und dadurch eine Berufspflichtenverletzung begangen sowie auch Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt.Wenn unwahre Behauptungen des Rechtsanwaltsanwärters ungeprüft in einem vom Rechtsanwalt unterfertigten Schriftstück nach außen gelangen, hat dieser die ihm gemäß Paragraph 34, RL-BA obliegende gewissenhafte Beaufsichtigung der Tätigkeit seines Rechtsanwaltsanwärters verletzt und dadurch eine Berufspflichtenverletzung begangen sowie auch Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120396
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20051017_OGH0002_013BKD00005_0400000_002