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Rechtssatz RS0120399

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0120399

Geschäftszahl

Ds9/05

Entscheidungsdatum

20.12.2005

Norm

RDG §57 Abs3

Rechtssatz

Es ist durchaus üblich, dass Angehörige von Rechtsberufen, insbesondere auch Richter, im Freundes- und Bekanntenkreis auf Rechtsprobleme angesprochen und um Rechtsauskünfte, juristische Ratschläge für zweckmäßige Verhaltensweisen in verschiedenen Situationen und Durchsicht von selbstverfassten Urkunden ersucht werden. Wenn ein Richter derartigen Ersuchen aus Gefälligkeit und ohne jegliche Gegenleistung nachkommt, kann darin im Allgemeinen kein disziplinär zu ahndendes Verhalten erblickt werden.

Entscheidungstexte

  • Ds 9/05
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 Ds 9/05

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120399

Dokumentnummer

JJR_20051220_OGH0002_0000DS00009_0500000_001