Rechtssatz RS0120399
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120399
Entscheidungsdatum
20.12.2005
Rechtssatz
Es ist durchaus üblich, dass Angehörige von Rechtsberufen, insbesondere auch Richter, im Freundes- und Bekanntenkreis auf Rechtsprobleme angesprochen und um Rechtsauskünfte, juristische Ratschläge für zweckmäßige Verhaltensweisen in verschiedenen Situationen und Durchsicht von selbstverfassten Urkunden ersucht werden. Wenn ein Richter derartigen Ersuchen aus Gefälligkeit und ohne jegliche Gegenleistung nachkommt, kann darin im Allgemeinen kein disziplinär zu ahndendes Verhalten erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120399
Dokumentnummer
JJR_20051220_OGH0002_0000DS00009_0500000_001