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Rechtssatz RS0120401×

Rechtssatz RS0120401

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0120401

Geschäftszahl

11Os13/05d

Entscheidungsdatum

13.12.2005

Rechtssatz

Bewilligt eine Baubehörde, in deren gesetzlichen Wirkungsbereich auch die Überprüfung von Abbruchanzeigen denkmalgeschützter Gebäude fällt vergleiche Paragraphen 40, Absatz eins und Absatz 5, 41, Absatz eins, 22, Absatz 2, TirBauO), nachträglich einen ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes erfolgten Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes anstatt ihrer aus Paragraph 84, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, DSchG erfließenden Anzeigeverpflichtung nachzukommen, kann hiedurch auch die Strafkompetenz des Staates geschädigt werden, weil in einem solchen Fall die Gefahr einer Verjährung der Strafbarkeit wegen nicht rechtzeitiger Information der Strafverfolgungsbehörden von der Tat erheblich erhöht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120401

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008

Dokumentnummer

JJR_20051213_OGH0002_0110OS00013_05D0000_002