Rechtssatz RS0120404
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120404
Entscheidungsdatum
08.09.2005
Norm
EuGVÜ Art17 Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23
Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Wirksamkeit einer Gerichtsstandvereinbarung bei einer Rechtsnachfolge im Hinblick auf Art 17 EuGVÜ (bzw Art 23 EuGVVO) im Verhältnis zwischen den Parteien des ursprünglichen Vertrages zu beurteilen, daher müssen die Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmungen im Hinblick auf diese Parteien geprüft werden; wer diese Parteien sind, hat das nationale Gericht zu bestimmen.Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Wirksamkeit einer Gerichtsstandvereinbarung bei einer Rechtsnachfolge im Hinblick auf Artikel 17, EuGVÜ (bzw Artikel 23, EuGVVO) im Verhältnis zwischen den Parteien des ursprünglichen Vertrages zu beurteilen, daher müssen die Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmungen im Hinblick auf diese Parteien geprüft werden; wer diese Parteien sind, hat das nationale Gericht zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120404
Dokumentnummer
JJR_20050908_OGH0002_0080OB00083_05X0000_001