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Rechtssatz RS0120405×

Rechtssatz RS0120405

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120405

Geschäftszahl

8Ob83/05x; 1Ob146/09s

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Norm

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1 litb

Rechtssatz

Die zuständigkeitsbegründende Wirkung einer ausdrücklichen Vereinbarung über den Erfüllungsort hängt zwar grundsätzlich nicht von der Einhaltung der in Artikel 23, für Gerichtsstandsvereinbarungen vorgeschriebenen Form ab. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der vereinbarte Erfüllungsort eine Beziehung zum Vertrag hat und die Parteien mit seiner Vereinbarung den realen Erfüllungsort festlegen möchten. Nur prozessual gemeinte „abstrakte" Erfüllungsortvereinbarungen, die nicht die Festlegung des Ortes bezwecken, an dem der Schuldner die ihm obliegende Leistung tatsächlich zu erbringen hat, sondern die nur einen bestimmten Gerichtsstand festlegen wollen, entfalten nur dann Gültigkeit, wenn sie den Formanforderungen des Artikel 23, EuGVVO entsprechen. Ansonsten könnten die Vorschriften des Artikel 23, über Gerichtsstandsvereinbarungen leicht umgangen werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 83/05x
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 Ob 83/05x
    Veröff: SZ 2005/128
  • 1 Ob 146/09s
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 146/09s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120405

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2009

Dokumentnummer

JJR_20050908_OGH0002_0080OB00083_05X0000_002