Rechtssatz RS0120405
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120405
Entscheidungsdatum
08.09.2009
Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1 litb
Rechtssatz
Die zuständigkeitsbegründende Wirkung einer ausdrücklichen Vereinbarung über den Erfüllungsort hängt zwar grundsätzlich nicht von der Einhaltung der in Art 23 für Gerichtsstandsvereinbarungen vorgeschriebenen Form ab. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der vereinbarte Erfüllungsort eine Beziehung zum Vertrag hat und die Parteien mit seiner Vereinbarung den realen Erfüllungsort festlegen möchten. Nur prozessual gemeinte „abstrakte" Erfüllungsortvereinbarungen, die nicht die Festlegung des Ortes bezwecken, an dem der Schuldner die ihm obliegende Leistung tatsächlich zu erbringen hat, sondern die nur einen bestimmten Gerichtsstand festlegen wollen, entfalten nur dann Gültigkeit, wenn sie den Formanforderungen des Art 23 EuGVVO entsprechen. Ansonsten könnten die Vorschriften des Art 23 über Gerichtsstandsvereinbarungen leicht umgangen werden.Die zuständigkeitsbegründende Wirkung einer ausdrücklichen Vereinbarung über den Erfüllungsort hängt zwar grundsätzlich nicht von der Einhaltung der in Artikel 23, für Gerichtsstandsvereinbarungen vorgeschriebenen Form ab. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der vereinbarte Erfüllungsort eine Beziehung zum Vertrag hat und die Parteien mit seiner Vereinbarung den realen Erfüllungsort festlegen möchten. Nur prozessual gemeinte „abstrakte" Erfüllungsortvereinbarungen, die nicht die Festlegung des Ortes bezwecken, an dem der Schuldner die ihm obliegende Leistung tatsächlich zu erbringen hat, sondern die nur einen bestimmten Gerichtsstand festlegen wollen, entfalten nur dann Gültigkeit, wenn sie den Formanforderungen des Artikel 23, EuGVVO entsprechen. Ansonsten könnten die Vorschriften des Artikel 23, über Gerichtsstandsvereinbarungen leicht umgangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120405
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2009
Dokumentnummer
JJR_20050908_OGH0002_0080OB00083_05X0000_002