Rechtssatz RS0120410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120410
Entscheidungsdatum
11.06.2008
Rechtssatz
Mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382f EO wird die Schaffung einer zeitlich nicht exakt begrenzten Zahlungsverpflichtung - im Regelfall bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungs- oder Räumungsstreits - begehrt. Die Bewertung hat daher nach der zwingenden Vorschrift des § 58 Abs 1 JN zu erfolgen.Mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 f, EO wird die Schaffung einer zeitlich nicht exakt begrenzten Zahlungsverpflichtung - im Regelfall bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungs- oder Räumungsstreits - begehrt. Die Bewertung hat daher nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 58, Absatz eins, JN zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120410
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20051116_OGH0002_0080OB00100_05X0000_001