Rechtssatz RS0120415
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120415
Entscheidungsdatum
06.10.2005
Norm
Verordnung (EWG) Nr 2913/92 des Rates 392R2913 Zollkodex der EU Art4 Z10
Verordnung (EG) Nr 3108/94 der Kommission 394R3108 Übergangsmaßnahmen auf Grund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Art4 Abs1
Rechtssatz
Bereits der Wortlaut des Art 4 Z 10 Zollkodex der Einfuhrabgaben als „Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren" definiert, lässt die Annahme, dass es sich bei der Überschussbestandsabgabe im Sinn der Verordnung Nr 3108/94 um eine Einfuhrabgabe handle, nicht zu, da diese die Abgabenpflicht gerade nicht an die „Einfuhr von Waren", sondern an das Bestehen von „Überschussbeständen" zum Stichtag 1.1.1995 anknüpft und die Abgabenverpflichtung die Besitzer der Überschussbestände trifft.Bereits der Wortlaut des Artikel 4, Ziffer 10, Zollkodex der Einfuhrabgaben als „Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren" definiert, lässt die Annahme, dass es sich bei der Überschussbestandsabgabe im Sinn der Verordnung Nr 3108/94 um eine Einfuhrabgabe handle, nicht zu, da diese die Abgabenpflicht gerade nicht an die „Einfuhr von Waren", sondern an das Bestehen von „Überschussbeständen" zum Stichtag 1.1.1995 anknüpft und die Abgabenverpflichtung die Besitzer der Überschussbestände trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120415
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2014
Dokumentnummer
JJR_20051006_OGH0002_0080OB00087_05K0000_001