Rechtssatz RS0120418
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120418
Entscheidungsdatum
19.12.2005
Norm
LVBG §29
LVBG §37
LVBG §46
LVBG §48
Rechtssatz
Die Höhe der Sonderzahlungen und der Personalzulagen richten sich auch bei Teilzeitbeschäftigten nach den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten. Leistet eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin regelmäßig "Überstunden", so hat die Berechnung der Sonderzahlungen und der Personalzulage unter Zugrundelegung der regelmäßig geleisteten "Überstunden" zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120418
Dokumentnummer
JJR_20051219_OGH0002_008OBA00011_05H0000_002