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Rechtssatz RS0120447

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0120447

Geschäftszahl

Bkv5/05; Bkv3/06

Entscheidungsdatum

20.12.2006

Norm

RAO §2 Abs1

Rechtssatz

Eine Anrechnung von Ersatzzeiten einer Alternativpraxis an den in Paragraph 2, Absatz eins, RAO angeführten ähnlichen (d.h. nicht identen) Ausbildungsstellen erfordert eine zweistufige Beurteilung: Zunächst ist - genauso wie etwa bei der Prüfung einer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, RAO gleichartigen praktischen Verwendung im Ausland - zu prüfen, ob diese Tätigkeit eine „gleichartige" - im Vergleich zu den im Gesetz angeführten Ersatzpraxiszeiten - ist; erst wenn dies zutrifft, so ist - analog Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, RAO - zu prüfen, ob die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit für die spätere Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist.

Entscheidungstexte

  • Bkv 5/05
    Entscheidungstext OGH 04.10.2005 Bkv 5/05
  • Bkv 3/06
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 Bkv 3/06
    Auch; nur: Eine Anrechnung von Ersatzzeiten einer Alternativpraxis an den in § 2 Abs 1 RAO angeführten ähnlichen (d.h. nicht identen) Ausbildungsstellen erfordert eine zweistufige Beurteilung: Zunächst ist zu prüfen, ob die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit für die spätere Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist. (T1); Beisatz: Hier: Auf 20 Wochenstunden beschränkte Tätigkeit auch im administrativen Bereich einer Fachhochschule. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120447

Dokumentnummer

JJR_20051004_OGH0002_000BKV00005_0500000_001