Rechtssatz RS0120448
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120448
Geschäftszahl
Bkv5/05; Bkv3/06
Entscheidungsdatum
20.12.2006
Rechtssatz
Die Tätigkeit an einer Fachhochschule als „Lehrende" ist nicht gleichartig und gleichwertig mit der Tätigkeit an einer Universität, hier insbesondere als Assistent unter der Supervision eines Institutsvorstandes der juridischen Fakultät. Sie ist für eine spätere „Ausübung der Rechtsanwaltschaft" auch nicht (im Sinn des § 2 RAO) dienlich.Die Tätigkeit an einer Fachhochschule als „Lehrende" ist nicht gleichartig und gleichwertig mit der Tätigkeit an einer Universität, hier insbesondere als Assistent unter der Supervision eines Institutsvorstandes der juridischen Fakultät. Sie ist für eine spätere „Ausübung der Rechtsanwaltschaft" auch nicht (im Sinn des Paragraph 2, RAO) dienlich.
Entscheidungstexte
- Bkv 5/05
Entscheidungstext OGH 04.10.2005 Bkv 5/05
- Bkv 3/06
Entscheidungstext OGH 20.12.2006 Bkv 3/06
Auch; nur: Die Tätigkeit an einer Fachhochschule als „Lehrende" ist nicht gleichartig und gleichwertig mit der Tätigkeit an einer Universität. (T1); Beisatz: Die Anrechnung auf einer Fachhochschule entfalteter Tätigkeiten setzt eine entsprechend ausdrückliche Gesetzesänderung voraus, da der Begriff „Hochschule" im Sinn des § 2 Abs 1 RAO nachträglich institutionalisierte „Fachhochschulen" nicht mitumfasst. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120448
Dokumentnummer
JJR_20051004_OGH0002_000BKV00005_0500000_002