Rechtssatz RS0120449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120449
Geschäftszahl
1Bkd6/05; 1Bkd1/08; 1Ob89/12p; 7Bkd8/12
Entscheidungsdatum
21.06.2013
Rechtssatz
Ein gegen einen Rechtsanwalt gerichteter, bis zur Anklageerhebung verdichteter Verdacht der Beteiligung an einem schwerwiegenden Vermögensdelikt erfordert schon im grundsätzlichen Klienteninteresse und aus Gründen der allgemeinen anwaltsberuflichen Akzeptanzwahrung (nicht nur) standesrechtlich geradezu zwangsläufig als sachadäquate Schutzvorkehrung, eine - auch wiederholte - Verlängerung der einstweiligen Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
Entscheidungstexte
- 1 Bkd 6/05
Entscheidungstext OGH 23.01.2006 1 Bkd 6/05
- 1 Bkd 1/08
Entscheidungstext OGH 17.04.2008 1 Bkd 1/08
Auch; Beisatz: Die Verlängerung der mit sechs Monaten limitierten einstweiligen Maßnahme ist grundsätzlich auch mehrmals möglich und kann ausnahmsweise die Gesamtdauer von einem Jahr dann überschreiten, wenn mit der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste mit großer Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist und von einer weiteren Tätigkeit des Beschuldigten schwere Nachteile für die rechtsuchende Bevölkerung befürchtet werden müssen. (T1)
- 1 Ob 89/12p
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 1 Ob 89/12p
Auch; Beis wie T1
- 7 Bkd 8/12
Entscheidungstext OGH 21.06.2013 7 Bkd 8/12
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120449
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013
Dokumentnummer
JJR_20060123_OGH0002_001BKD00006_0500000_001