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Rechtssatz RS0120449×

Rechtssatz RS0120449

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120449

Geschäftszahl

1Bkd6/05; 1Bkd1/08; 1Ob89/12p; 7Bkd8/12

Entscheidungsdatum

21.06.2013

Rechtssatz

Ein gegen einen Rechtsanwalt gerichteter, bis zur Anklageerhebung verdichteter Verdacht der Beteiligung an einem schwerwiegenden Vermögensdelikt erfordert schon im grundsätzlichen Klienteninteresse und aus Gründen der allgemeinen anwaltsberuflichen Akzeptanzwahrung (nicht nur) standesrechtlich geradezu zwangsläufig als sachadäquate Schutzvorkehrung, eine - auch wiederholte - Verlängerung der einstweiligen Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

Entscheidungstexte

  • 1 Bkd 6/05
    Entscheidungstext OGH 23.01.2006 1 Bkd 6/05
  • 1 Bkd 1/08
    Entscheidungstext OGH 17.04.2008 1 Bkd 1/08
    Auch; Beisatz: Die Verlängerung der mit sechs Monaten limitierten einstweiligen Maßnahme ist grundsätzlich auch mehrmals möglich und kann ausnahmsweise die Gesamtdauer von einem Jahr dann überschreiten, wenn mit der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste mit großer Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist und von einer weiteren Tätigkeit des Beschuldigten schwere Nachteile für die rechtsuchende Bevölkerung befürchtet werden müssen. (T1)
  • 1 Ob 89/12p
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 1 Ob 89/12p
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Bkd 8/12
    Entscheidungstext OGH 21.06.2013 7 Bkd 8/12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120449

Im RIS seit

22.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013

Dokumentnummer

JJR_20060123_OGH0002_001BKD00006_0500000_001