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Rechtssatz RS0120451×

Rechtssatz RS0120451

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120451

Geschäftszahl

13Bkd2/05; 8Ob34/09x

Entscheidungsdatum

18.06.2009

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, der sich bei einem Liegenschaftskauf als Vertragserrichter und Treuhänder nicht schon vor Vertragsabschluss über den tatsächlichen Lastenstand informiert, sondern erst Monate danach, obgleich erkennbarer Geschäftszweck war, dass die Käufer die kaufgegenständliche Liegenschaft bis auf die ausdrücklich übernommenen Pfandrechte (geld)lastenfrei erwerben können, sowie, dass die sicher gestellten und zu löschenden Pfandrechte aus dem Treuhandbetrag zur Gänze abgedeckt werden können, begeht eine grobe Sorgfaltsverletzung.

Entscheidungstexte

  • 13 Bkd 2/05
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 13 Bkd 2/05
  • 8 Ob 34/09x
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 34/09x
    Auch; Beisatz: Ein Rechtsanwalt, der sich bei einem Liegenschaftskauf als Vertragserrichter und Treuhänder nicht schon vor dem Vertragsabschluss, sondern erst später über den tatsächlichen Lastenstand (hier: der einverleibten Höchstbetragshypothek) informiert, obwohl es - wie hier - erkennbarer Geschäftszweck war, dass der Käufer die kaufgegenständliche Liegenschaft lastenfrei erwerben sollte, begeht eine Sorgfaltsverletzung. (T1)

Schlagworte

Lastenfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120451

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009

Dokumentnummer

JJR_20051219_OGH0002_013BKD00002_0500000_002