Rechtssatz RS0120451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120451
Geschäftszahl
13Bkd2/05; 8Ob34/09x
Entscheidungsdatum
18.06.2009
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der sich bei einem Liegenschaftskauf als Vertragserrichter und Treuhänder nicht schon vor Vertragsabschluss über den tatsächlichen Lastenstand informiert, sondern erst Monate danach, obgleich erkennbarer Geschäftszweck war, dass die Käufer die kaufgegenständliche Liegenschaft bis auf die ausdrücklich übernommenen Pfandrechte (geld)lastenfrei erwerben können, sowie, dass die sicher gestellten und zu löschenden Pfandrechte aus dem Treuhandbetrag zur Gänze abgedeckt werden können, begeht eine grobe Sorgfaltsverletzung.
Entscheidungstexte
- 13 Bkd 2/05
Entscheidungstext OGH 19.12.2005 13 Bkd 2/05
- 8 Ob 34/09x
Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 34/09x
Auch; Beisatz: Ein Rechtsanwalt, der sich bei einem Liegenschaftskauf als Vertragserrichter und Treuhänder nicht schon vor dem Vertragsabschluss, sondern erst später über den tatsächlichen Lastenstand (hier: der einverleibten Höchstbetragshypothek) informiert, obwohl es - wie hier - erkennbarer Geschäftszweck war, dass der Käufer die kaufgegenständliche Liegenschaft lastenfrei erwerben sollte, begeht eine Sorgfaltsverletzung. (T1)
Schlagworte
Lastenfreiheit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120451
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009
Dokumentnummer
JJR_20051219_OGH0002_013BKD00002_0500000_002