Rechtssatz RS0120472
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120472
Entscheidungsdatum
04.10.2005
Norm
AVG §56
EGVG ArtII Abs6 Z4
RAPG §23
Rechtssatz
Das Prüfungs-"Gutachten" der Prüfungskommission, d.i. die Verkündung des Prüfungsergebnisses oder eines Prüfungsbescheides („Prüfungszeugnis") hat in Ansehung der RA-Prüfung vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich Bescheidqualität oder besondere Anfechtbarkeit durch Rechtsmittel zuerkannt erhalten und ist daher mangels solcher Qualität nicht anfechtbar; daher kann der Umstand, dass der Prüfungsvorgang und das Gutachten -nach Auffassung des Kandidaten - im Wesentlichen den von der Rechtsordnung dafür aufgestellten Vorschriften nicht entsprochen haben, verfahrensrechtlich erst in jenem Verfahren geltend gemacht werden, das zur Erlassung des ersten auf die Prüfung folgenden anfechtbaren Bescheides über Rechtsfolgen dieser Prüfung führt. Die Nichteinhaltung einer Vorschrift über einen Prüfungsvorgang kann von einem Prüfungskandidaten mit Erfolg nur dann geltend gemacht werden, wenn es sich um eine im konkreten Fall wesentliche, d.h. um eine solche Vorschrift gehandelt hat, deren Nichteinhaltung geeignet war, rechtlich relevante Interessen des Kandidaten zu verletzen (vgl VwGH 10.4.1995, 93/12/0264 mit Hinweis auf E.12.6.1975, 1661/74 VwSlg. 8842 a/1975).Das Prüfungs-"Gutachten" der Prüfungskommission, d.i. die Verkündung des Prüfungsergebnisses oder eines Prüfungsbescheides („Prüfungszeugnis") hat in Ansehung der RA-Prüfung vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich Bescheidqualität oder besondere Anfechtbarkeit durch Rechtsmittel zuerkannt erhalten und ist daher mangels solcher Qualität nicht anfechtbar; daher kann der Umstand, dass der Prüfungsvorgang und das Gutachten -nach Auffassung des Kandidaten - im Wesentlichen den von der Rechtsordnung dafür aufgestellten Vorschriften nicht entsprochen haben, verfahrensrechtlich erst in jenem Verfahren geltend gemacht werden, das zur Erlassung des ersten auf die Prüfung folgenden anfechtbaren Bescheides über Rechtsfolgen dieser Prüfung führt. Die Nichteinhaltung einer Vorschrift über einen Prüfungsvorgang kann von einem Prüfungskandidaten mit Erfolg nur dann geltend gemacht werden, wenn es sich um eine im konkreten Fall wesentliche, d.h. um eine solche Vorschrift gehandelt hat, deren Nichteinhaltung geeignet war, rechtlich relevante Interessen des Kandidaten zu verletzen vergleiche VwGH 10.4.1995, 93/12/0264 mit Hinweis auf E.12.6.1975, 1661/74 VwSlg. 8842 a/1975).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120472
Dokumentnummer
JJR_20051004_OGH0002_000BKV00007_0500000_001