Rechtssatz RS0120473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120473
Entscheidungsdatum
04.10.2005
Rechtssatz
Das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung gemäß § 23 RAPG ist einheitlich zu beurteilen ist. Es gibt nur eine Gesamtbewertung der bei der Prüfung gezeigten Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungskandidaten. Eine abgesonderte Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit, insbesondere eine solche mit „nicht bestanden" gibt es im RAPG nicht.Das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 23, RAPG ist einheitlich zu beurteilen ist. Es gibt nur eine Gesamtbewertung der bei der Prüfung gezeigten Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungskandidaten. Eine abgesonderte Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit, insbesondere eine solche mit „nicht bestanden" gibt es im RAPG nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120473
Dokumentnummer
JJR_20051004_OGH0002_000BKV00007_0500000_002