Rechtssatz RS0120475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120475
Entscheidungsdatum
17.01.2006
Rechtssatz
Durch einen nach Verhandlungsbeginn gefassten Beschluss des Vorsitzenden auf „Rückleitung des Akts an den Untersuchungsrichter" (§ 276 StPO) wird die Hauptverhandlung beendet. Vom Untersuchungsrichter in der Folge auftragsgemäß vorgenommene Untersuchungshandlungen sind somit nicht Teil der Hauptverhandlung und ohne Vorkommen in dieser nicht verwertbar, können folglich - trotz einer für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen notwendigen Verteidigung - grundsätzlich auch ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführt werden.Durch einen nach Verhandlungsbeginn gefassten Beschluss des Vorsitzenden auf „Rückleitung des Akts an den Untersuchungsrichter" (Paragraph 276, StPO) wird die Hauptverhandlung beendet. Vom Untersuchungsrichter in der Folge auftragsgemäß vorgenommene Untersuchungshandlungen sind somit nicht Teil der Hauptverhandlung und ohne Vorkommen in dieser nicht verwertbar, können folglich - trotz einer für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen notwendigen Verteidigung - grundsätzlich auch ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120475
Dokumentnummer
JJR_20060117_OGH0002_0140OS00067_05T0000_001