Rechtssatz RS0120476
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120476
Entscheidungsdatum
20.12.2005
Norm
EG Amsterdam Art81
KartG 1988 §31
Rechtssatz
Ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung liegt auch vor, wenn eine (unverbindliche) Empfehlung getreuer Ausdruck des Willens des Verbandes war, das Verhalten der Mitglieder auf dem Markt der Empfehlung zu koordinieren. Es genügt, wenn mehrere Mitglieder der Vereinigung freiwillig der Aufforderung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen nachkommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120476
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_20051220_OGH0002_0160OK00045_0500000_001