Rechtssatz RS0120491
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120491
Entscheidungsdatum
25.01.2006
Norm
BAG §18
KollV der Handelsangestellten PktXVII Z2
Rechtssatz
Punkt XVII Z 2 des KollV der Handelsangestellten ist nach der Neufassung des § 18 Abs 1 BAG berichtigend dahin auszulegen, dass die Dauer der Weiterverwendungszeit des Lehrlings von der Dauer der beim Lehrberechtigten absolvierten Lehrzeit abhängen soll, sodass Abs 2 der KV-Bestimmung (einmonatige Weiterverwendung) nur im Fall des § 18 Abs 2 BAG (nur bis zur Hälfte beim Lehrherrn verbrachte Lehrzeit) anzuwenden ist.Punkt römisch siebzehn Ziffer 2, des KollV der Handelsangestellten ist nach der Neufassung des Paragraph 18, Absatz eins, BAG berichtigend dahin auszulegen, dass die Dauer der Weiterverwendungszeit des Lehrlings von der Dauer der beim Lehrberechtigten absolvierten Lehrzeit abhängen soll, sodass Absatz 2, der KV-Bestimmung (einmonatige Weiterverwendung) nur im Fall des Paragraph 18, Absatz 2, BAG (nur bis zur Hälfte beim Lehrherrn verbrachte Lehrzeit) anzuwenden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120491
Dokumentnummer
JJR_20060125_OGH0002_009OBA00170_05Y0000_001